BK Wegeunfälle
Arbeitsunfälle  

 

 

BSG verfügt neurootologische Untersuchungen

- für Hirngeschädigte sehr wichtiger Beschluss des obersten deutschen Sozialgerichts -  

In einem Rentenverfahren hat das Bundessozialgericht wegen der Nichtdurchführung von neurootologischen [1] Untersuchungen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (vgl. den Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 27.11.2007, Az.: B 5a/5 R 406/06 B).*

In diesem Verfahren wurden vor Beendigung der zweiten Instanz vom Kläger weitere Beweisanträge gestellt, um die massiven Gleichgewichtsstörungen, welche durch die zuvor beauftragten neurologischen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden waren, beweisen zu können. Dafür, dass sich die entsprechenden Krankheitssymptome durch neurootologische Untersuchungen objektivieren und nachweisen lassen, hatte der Kläger einen neuerlicher Befund von Dr. M.-K. vorgelegt, um damit auch die Zweifel an den viel zu eingeschränkten Untersuchungen zu untermauern, die der zuvor beauftragte gerichtliche Sachverständige durchgeführt hatte.

Das Bundessozialgericht führt weiter aus, dass ein neurootologisches Gutachten geeignet sei, zu einer endgültigen Klärung beizutragen. 

Der Beweisantrag des Klägers habe, so das BSG weiter, nicht nur auf die Wiederholung einer rein neurologischen Untersuchung gezielt, sondern weise vielmehr auch auf die Möglichkeit der Objektivierung der behaupteten Gesundheitsstörungen von Seiten eines speziellen, nämlich des neurootologischen Fachgebietes hin. 

Das vom Kläger beantragte neurootologische Gutachten könne somit zur endgültigen Klärung des Krankheitsbildes beitragen und zusammen mit dem bereits eingeholten Gutachten eine besser geeignete Grundlage für eine zuverlässige Einschätzung des Leistungsvermögens abgeben.

 

[1] Die Neurootologie ist das medizinische Spezialgebiet von der gesunden und der krankhaft gestörten Funktion der Kopfsinne mit Schwerpunkt auf Hören, Riechen, Schmecken, Gleichgewicht (Quelle: Wikipedia)

*) Unveröffentlicht, Beschluss kann beim BSG angefordert werden.

15.07.2010



Bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen:

BK-Ziffern 2108 - 2110, neue Rechtsprechung des BSG zum MDD-Modell aus 2007

siehe unter 

Terminvorschau Nr. 55/07

Terminbericht Nr. 55/07 

(zur Terminvorschau Nr. 55/07)




 

[nach oben]

 

Luftröhrenkrebs ist doch eine Berufskrankheit

ESSEN (iss). Ein durch Asbestfasern verursachter Luftröhrenkrebs kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen.

Ein Elektrowickler, der häufig Lötarbeiten machen mußte, war 25 Jahre lang während seiner Arbeit Asbeststäuben ausgesetzt. Als er an einem Trachealkarzinom erkrankte, beantragte er bei der Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung als Berufskrankheit.

Die lehnte ab mit der Begründung, es sei nicht bekannt, daß ein Luftröhrentumor durch den Kontakt mit Asbeststaub verursacht wird. Das Landgericht gab der Klage des Mannes gegen diese Entscheidung statt, das LSG lehnte die Berufung der Genossenschaft ab.

Gutachter hatten die LSG-Richter überzeugt, daß der Mann auf seiner Arbeitsstelle Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, "die nach gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Trachealkarzinome zu verursachen".

Urteil des Landessozialgerichts NRW, Aktenzeichen: L 17 U 27/02 Ärzte Zeitung, 21.12.2004




[nach oben]

 

Verjährung des Arzthonorars

 

Stellt ein Arzt längere Zeit keine Rechnung, bedeutet das nicht, dass er auf sein Honorar verzichtet. Die Verjährungsfrist beginnt erst wenn der Patient ausdrücklich eine Rechnung angefordert hat, entschied das Landgericht München I (Az. 9 S 12869/01)

 




[nach oben]

 

Sonne, Strand und Arztbesuch

 

Auch gesetzlich Versicherte dürfen sich im EU-Ausland ambulant behandeln lassen - das hat der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden. Die Richter stellten klar, dass sich Patienten etwa in Spanien, Frankreich oder den Niederlanden verarzten lassen dürfen, ohne - wie bisher - vorher eine Genhemigung ihrer Kasse einzuholen (Az. C-385/99). Die Versicherten bezahlen den Arzt selbst, lassen sich das Geld aber von ihrer Kasse zurückzahlen.

Einschränkung: Sie bekommen nur Bahndlungen erstattet, die auch in Deutschland zu den Kassenleistungen gehören - das gilt auch für die Höhe der Erstattung. So übernehmen die Versicherer etwa beim Zahnarzt nur bis zu 65 Prozent der Rechnung. Trotzdem kann sich die Behandlung in der Ferne lohnen: Eine Krone (Preis: rund 460 Euro in Deutschland) oder ein Inlay (300 Euro) sind im Ausland häufig deutlich billiger zu bekommen. Folge: Die Zuzahlung für den Patienten sinkt. Die Regelung gilt ab 1. Mai 2004 auch für die neuen EU-Beitrittländer.

 

Quelle: Focus




 

[nach oben]

 

Jahrzehnte im giftigen Dampf

Hirnschäden eines Reinigungsbesitzers als Berufskrankheit anerkannt

 

Lesen Sie hier den Artikel der Rhein-Zeitung vom 26.11.2003 (PDF)

 

                                                             

 

In der öffentlichen Verhandlung des Klägers Theo Kroth

gegen

Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Augsburg

(Lösemittelerkrankung 1302)

 

  am 25.11.2003  

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

55116 Mainz

erreichte er einen Vergleich

 

Hier können Sie den Vergleich des LSG lesen  (PDF)

 

[nach oben]

 

Landessozialgericht – Berufskrankheit

Pflanzenschutzmittel

Pestizide

Lindan

2,4 D (Dioxine)

Carbamate, chlorierte Kohlenwasserstoffe

Phosphorsäureester, Pyrethroide

Quecksilber

Morbus Parkinson

Anerkennung als Berufskrankheit

 

 

Parkinson-Krankheit nach Umgang mit Pestiziden als Berufskrankheit rechtskräftig anerkannt - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz -

 

Der Kläger, ein Landwirt, erkrankte nach jahrelangem Kontakt mit Pestiziden an Parkinson Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verneinte einen Zusammenhang. Ebenso das Gericht erster Instanz. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Mainz wurde nunmehr mit Unterstützung zweier qualifizierter Gutachter der Kausalzusammenhang zwischen der Pestizidbelastung und der Parkinson‘schen Erkrankung bejaht und als Berufskrankheit mit der Folge der Zahlung von Verletztenrente anerkannt. Das Aktenzeichen des LSG Mainz lautet: L 2 U 260/00.

 

Bei Nachfragen, Kontaktadresse: RAe Mehrgardt & Haber - Postfach 13 30 - D-53350 Rheinbach

 




[nach oben]

 

PCP- und lindanhaltige Holzschutzmittel

-Berufskrankheit-

Urteil Sozialgericht Duisburg

Arbeitsräume mit PCP-behandelten Holzflächen

Berufskrankheit anerkannt

 

 

In den Büroräumen eines Steuerberaters waren pentachlorphenol- und lindanhaltige Holzschutzmittel verstrichen worden. Die über Jahre ausgasenden giftigen Wirkstoffe PCP und Lindan führten zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Duisburg verurteilte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die Berufskrankheit anzuerkennen. Nach anfänglichen Vergleichsverhandlungen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein. Das inzwischen vom Landessozialgericht eingeholte Gerichtsgutachten hat die Ergebnisse der in der ersten Instanz eingeholten Gerichtsgutachten bestätigt. Eine Entscheidung steht noch aus. Das Aktenzeichen des SG Duisburg lautet - S 26(1,26) U 270/90 -.

In diesem Zusammenhang erwähnen wir den Ausgang eines Produkthaftpflichtverfahrens vor dem OLG Celle. Auf Vergleichsvorschlag des Gerichts zahlte der Hersteller Desowag an die Kläger DM 70.000,00. Das Aktenzeichen lautet -20 U 15/9* -. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtssprecher des OLG es unter Nennung des Produktnamens Xyladecor für erforderlich hielt, die Öffentlichkeit vorn Ergebnis des Verfahrens zu informieren und damit vor möglichen Gesundhcit5gef~ihrcn zu warnen. Weitere Vergleiche wurden geschlossen.

In zahlreichen gerichtlichen Mietstreitverfahren wurde die Gefährlichkeit PC?- und lindanhaltiger Holzschutzmittel anerkannt, u. a. Amtsgericht Sinzig, Aktenzeichen: - 10C191/95 -.

 

Bei Nachfragen, Kontaktadresse: RAe Mehrgardt & Haber - Postfach 13 30 - D-53350 Rheinbach

 

[nach oben]

BK

 

Enzephalopathie eines Berufsschullehrers durch Formaldehyd, andere Lösemittel, PCP und Kunststoffe als Dienstunfall (nach BK-Nummer 1317 BKV) anerkannt

Bereits 2002 hat das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach, 12. Kammer, ein wegweisendes Urteil zu Gunsten eines an Nervenschäden erkrankten Berufsschullehrers (Unterricht im Kunststoffbereich mit z. B. Formaldehyd, andere Lösemittel, PCP und diverse Kunststoffe) gefällt. Die Bezirksfinanzdirektion Ansbach wurde verurteilt, diese Gesundheitsschäden nach der BK-Nummer 1317 BKV als Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen. Lesen Sie das außerordentlich ausführliche und die Belastungen präzise beschreibende Urteil hier:

Wichtiger Hinweis: Vor allem Formaldehyd als Lösemittel einzuordnen wurde und wird von den Berufsgenossenschaften bis heute abgelehnt. - 

 




 

Phthalate in Infusionsschläuchen

 

Phtalate werden vielen Kunststoffen als Weichmacher zugesetzt und werden dann durch Kontakt mit fettlöslichen Stoffen freigesetzt.

Phthalate finden sich in PVC-haltigen Lebensmittelverpackungen, in Weichplastik-Spielzeug und in Infusionsschläuchen. Handelsübliche PVC-Schlauchsysteme für Infusionsschläuche können bis zu 40% DEHP (Diethlhexylphthalat) enthalten.

 

Weitere Infos erhalten Sie unter 

 

http://www.arbeitsmedizin.uni-erlangen.de

 


 

Hier lesen Sie  eine Teilveröffentlichung der Universität Cambridge aus 2002 zum Thema PET/SPECT (Englische Fassung) 

 

[Bitte hier klicken]


Richter fassen Berufskrankheit bei Lungenkrebs neu

 

DARMSTADT (fst). Das Hessische Landessozialgericht hat der Witwe eines Arbeiters eine Rente zugesprochen, der an Lungenkrebs gestorben war, nachdem er jahrelang Belastungen durch mehrere krebserregende Stoffe ausgesetzt war.

 

Dieses kürzlich vom Bundessozialgericht bestätigte und damit rechtskräftige Urteil wird vom Hessischen Landessozialgericht als "bahnbrechend" bezeichnet. Denn das Berufskrankenrecht berücksichtigt bislang nicht gesundheitliche Mehrfachbelastungen, sondern ist monokausal ausgerichtet.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines an Bronchialkrebs gestorbenen Dachdeckers auf die Anerkennung einer Berufskrankheit geklagt. Die Berufsgenossenschaft hatte eine Entschädigung abgelehnt mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei Dosiswerten ausgesetzt gewesen, die unterhalb der Grenzwerte gelegen hätten.

 

Dem widersprach das Landessozialgericht: Der Dachdecker sei einerseits gesundheitlich durch Dämpfe von Heißteer und Heißbitumen belastet gewesen. Andererseits sei er mit Schneidarbeiten an Asbestzementplatten beschäftigt gewesen. Nach Anhörung mehrerer Sachverständiger erkannte das Gericht, angesichts der als "Synkanzerogenese" bezeichneten Kombinationswirkung beider Gefahrstoffbelastungen müsse die Erkrankung des Dachdeckers wie eine Berufskrankheit gewertet werden.

 

Az.: Hessischos LSG, Urteil vom 31.10.2003, L 1113 U 740102 ZVW, Bundessozialgericht, Beschluß vom 16.06.2004, B 2 U 71104 B

 

 

Quelle: Ärzte Zeitung, 06.10.2004

 


BSG 05

Abgrenzung BK von Arbeitsunfall bitte klicken Sie hier

 




 

[nach oben]

Wegeunfälle

 

 

BSG 05

Arbeitsunfall selbstgeschaffene Gefahr bitte klicken Sie hier


BSG 05

Gelegenheitsursache leichte Ansprechbarkeit bitte klicken Sie hier

 

[nach oben]

 

Arbeitsunfälle

 

Inhalt folgt.

 

[nach oben]

 

Falls Sie über eine Suchmaschine oder einen externen Link auf diese Seite gekommen sind, fehlen eventuell die Navigationsleisten.
Hier kommen Sie auf die Startseite von www.abeKra.de