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Patientenrechte
(SGB I) i.V.m. SGB X
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SGB
II
| Gesetzestext, zuletzt geändert am
24.09.2008 |
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SGB III
| Gesetzestext des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, zuletzt geändert am 26.08.2008 |
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| Materialien zur öffentlichen
Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf |
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SGB
IV
| Gesetzestext, zuletzt geändert am
26.08.2008 |
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GKV
(SGB V)
| Gesetzestext, zuletzt geändert am
28.05.2008 |
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| Ausgewählte
Grundsatzurteile zur Leistungspflicht der Gesetzlichen
Krankenkassen, sofern die medizinischen Hilfen vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (g-bä) nicht empfohlen werden und nicht im
Leistungskatalog verzeichnet sind:
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| Bundesverfassungsgericht
L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2005
- 1 BvR 347/98 -
Es ist mit den Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich
Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem
Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von
der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt
liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 22.3.2005, B 1 A 1/03 R
Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme, mit der die Praxis der Leistungsgewährung und die Informationsverbreitung einer Krankenkasse im Zusammenhang mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie neuen Heilmitteln beanstandet wird.
2. Die Frage, ob die für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Heilmittel geltenden leistungsrechtlichen Grundsätze auf Leistungen der besonderen Therapierichtungen (hier: Homöopathie,
anthroposophische Medizin) uneingeschränkt übertragbar sind oder ob dafür Modifizierungen gelten müssen, ist durch das Gesetz und die Rechtsprechung des BSG nicht in der Weise geklärt, dass eine Krankenkasse insoweit aufsichtsrechtlich generell auf ein bestimmtes inhaltliches Konzept festgelegt werden darf.
3. Planmäßige Kostenerstattungen einer Krankenkasse dafür, dass ärztliche Leistungserbringer für bestimmte Leistungen über die Regelungen des Vertragsarztrechts hinausgehende Honorarzahlungen beanspruchen (hier: für homöopathische und biographische Erst- und Folgenanamnesen), rechtfertigen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.
4. Die "Naturheilkunde" ist als bloßer Sammelbegriff für natürliche Heilweisen kein Unterfall einer "besonderen
Therapierichtung" und schließt die leistungsrechtliche Sonderbehandlung von Eigenblut-Therapien aus.
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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 10.5.2005, B 1 KR 25/03 R
Leitsätze
1. Das Arzneimittel Viagra war zur
Behandlung einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion bis Ende
2003 nicht von der Versorgung
durch die Krankenkassen ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom
30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R =
BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr 11).
2. Der ab 1.1.2004 gesetzlich
angeordnete Ausschluss der Versorgung mit Arzneimitteln, die
überwiegend der Behandlung der
erektilen Dysfunktion dienen, verstößt nicht gegen Art 2 GG.
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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 5.7.2005, B 1 KR 12/03 R
Nahrungsergänzungsmittel keine
GKV-Leistung |

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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 27.9.2005, B 1 KR 28/03 R
Krankenversicherung - kein
Kostenerstattungsanspruch für extrakorporale Stoßwellentherapie -
Nachweis der Urteilszustellung |

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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R
Leitsätze
1. Generelle Tatsachen (hier: das
Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer
bestimmten, außerhalb von EU
und EWR angebotenen Form der Krankenbehandlung) haben die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit auf
möglichst breiter Grundlage zu ermitteln.
2. Die Feststellung des
"allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse" erfordert auch die Berücksichtigung
von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich. |

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| BSG: Vollstationäre
Krankenhausbehandlung nur bei medizinischer
Indikation erforderlich - Administrative Fragen irrelevant
Eine vollstationäre
Krankenhausbehandlung ist nur dann erforderlich und deren Kosten
sind von der
Krankenkasse nur dann zu
übernehmen, wenn eine Krankenhausbehandlung im Rechtssinne
stattgefunden hat. Dafür ist laut Bundessozialgericht eine
dauerhafte medikamentöse Versorgung nicht ausreichend. Es müssten
vielmehr sonstige ärztliche oder therapeutische Maßnahmen
durchgeführt worden sein. Für die Erforderlichkeit der
vollstationären Behandlung spielten organisatorische und
administrative Fragen, wie zum Beispiel die Bestellung eines
Betreuers für den Patienten oder die Bereitstellung eines Platzes
in einer Wohneinrichtung, keine Rolle (Urteil vom 10.04.2008, Az.: B
3 KR 19/05 R). |

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| BUNDESSOZIALGERICHT Urteil
vom 4.4.2006, B 1 KR 12/05 R
Leitsätze
Wurden relevante Daten für die
Abschätzung der Langzeitprognose bei einer neuen, in den USA
bereits angewandten Behandlungsmethode (hier: interstitielle
Brachytherapie mit Permanent-Seeds bei Prostatakarzinom) erstmals
ein bis fünf Jahre vor der Behandlung eines Versicherten
publiziert, kann allein aus dem Zeitablauf ein Systemmangel wegen
Untätigbleibens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
nicht hergeleitet werden.
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GRV
(SGB
VI)
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Teilhabe am
Arbeitsleben (SGB IX)
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Medizin-/Arzthaftungsrecht
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Pflegerecht
(SGB XI)
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Gesetzliche
Unfallversicherung (GUV-SGB VII) SGB
VII-Gesetzestext, letzte Änderung am 17.06.2008
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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Dr. Angela Vogel,
Das Sozialgerichtsgesetz 2008
(und Materialien)
Im April 2008 trat das neue Sozialgerichtsgesetz
in Kraft. Der folgende Artikel beschreibt, was sich in den
sozialgerichtlichen Verfahrensregeln geändert hat, beleuchtet einschlägige
Argumente, die in der Expertenanhörung vor dem Bundestagsausschuss für
Arbeit und Soziales zu dem Entwurf der Bundesregierung Merkel/Steinmeier
zu hören waren und analysiert, was das Gesetz vor allem für jene
Sozialversicherte bedeutet bzw. bedeuten kann, die Antrag auf Schutz der
Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt haben, dort abgewiesen wurden und
nun Rechtsschutz bei der Sozialgerichtsbarkeit suchen.
Lesen Sie hier: 
Hier finden Sie die Verlinkungen zu den Dokumenten
der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales: 
Den SGG-Gesetzestext finden Sie hier: 
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Zivilrecht
BGH
Kunstfehler (klicken Sie hier)
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Sozialrecht
- Sozialdatenschutz |
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Arbeitsrecht
Unverzüglich arbeitslos melden
Wer sich nach seiner Kündigung innerhalb von sieben Wochentagen bei der
Arbeitsagentur als arbeitslos meldet, handelt nach einem Urteil des Dortmunder
Sozialgerichtes "unverzüglich". Innerhalb dieser Frist dürfe die
Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung nicht kürzen
(AZ: S33AL85/04). "Wird ein Arbeitnehmer am Montag gekündigt, muss er sich
bis zum Freitag melden, wenn in der Woche keine Feiertage sind", teilte ein
Sprecher des Gerichts mit. Käme die Kündigung am Freitag, habe man aber bis
zum folgenden Donnerstag Zeit. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur
Soest das Arbeitslosengeld einer 37 Jahre alten kaufmännischen Angestellten um
455 Euro gekürzt. Sie war am 22. Dezember 2003 gekündigt worden und hatte sich
am 5. Januar 2004 arbeitslos gemeldet. Wegen der Feiertage zum Jahreswechsel
habe sie aber "unverzüglich" - also nach dem Gesetz ohne selbst
verschuldetes Zögern - gehandelt, urteilte das Sozialgericht. dpa
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Justiz-Sozialgerichtsbarkeit
Gesetzestext
Sozialgerichtsgesetz (SGG), letzte Änderung 26.03.2008

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