Patientenrechte (SGB I) i.V.m. SGB X Sozialgerichtsgesetz (SGG)  
(SGB II) Medizin-/Arzthaftungsrecht
(SGB III) Justiz-Sozialgerichtsbarkeit
  (SGB IV) Zivilrecht  
  GKV (SGB V) Pflegerecht (SGB XI)  
  GRV (SGB VI) Sozialrecht  
Teilhabe am Arbeitsleben (SGB VI) Arbeitsrecht
GUV (SGB VII) siehe unter Berufskrankheiten/Arbeits- und Wegeunfälle Grundrechte (BVerfG, BRD)
Menschenrechte
(EGMR, europ.)
     
 



Gestaltung: A. Vogel / M. v. Hanxleden

 
     

Patientenrechte (SGB I) i.V.m. SGB X

 

 

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SGB II

Gesetzestext, zuletzt geändert am 24.09.2008

   

SGB III

Gesetzestext des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, zuletzt geändert am 26.08.2008
Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf

 

 

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SGB IV

Gesetzestext, zuletzt geändert am 26.08.2008

 

GKV (SGB V)

 

Gesetzestext, zuletzt geändert am 28.05.2008



Ausgewählte Grundsatzurteile zur Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen, sofern die medizinischen Hilfen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (g-bä) nicht empfohlen werden und nicht im Leistungskatalog verzeichnet sind:

 

Bundesverfassungsgericht

L e i t s a t z

zum Beschluss des Ersten Senats

vom 6. Dezember 2005

- 1 BvR 347/98 -

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

 




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2005, B 1 A 1/03 R

Leitsätze

1. Zur Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme, mit der die Praxis der Leistungsgewährung und die Informationsverbreitung einer Krankenkasse im Zusammenhang mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie neuen Heilmitteln beanstandet wird.

2. Die Frage, ob die für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Heilmittel geltenden leistungsrechtlichen Grundsätze auf Leistungen der besonderen Therapierichtungen (hier: Homöopathie,
anthroposophische Medizin) uneingeschränkt übertragbar sind oder ob dafür Modifizierungen gelten müssen, ist durch das Gesetz und die Rechtsprechung des BSG nicht in der Weise geklärt, dass eine Krankenkasse insoweit aufsichtsrechtlich generell auf ein bestimmtes inhaltliches Konzept festgelegt werden darf.

3. Planmäßige Kostenerstattungen einer Krankenkasse dafür, dass ärztliche Leistungserbringer für bestimmte Leistungen über die Regelungen des Vertragsarztrechts hinausgehende Honorarzahlungen beanspruchen (hier: für homöopathische und biographische Erst- und Folgenanamnesen), rechtfertigen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. 

4. Die "Naturheilkunde" ist als bloßer Sammelbegriff für natürliche Heilweisen kein Unterfall einer "besonderen
Therapierichtung" und schließt die leistungsrechtliche Sonderbehandlung von Eigenblut-Therapien aus.

 




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.5.2005, B 1 KR 25/03 R

Leitsätze

1. Das Arzneimittel Viagra war zur Behandlung einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion bis Ende 2003 nicht von der Versorgung durch die Krankenkassen ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R = BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr 11).

2. Der ab 1.1.2004 gesetzlich angeordnete Ausschluss der Versorgung mit Arzneimitteln, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, verstößt nicht gegen Art 2 GG.

 




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 5.7.2005, B 1 KR 12/03 R

Nahrungsergänzungsmittel keine GKV-Leistung




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.9.2005, B 1 KR 28/03 R

Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für extrakorporale Stoßwellentherapie - Nachweis der Urteilszustellung




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R

Leitsätze

1. Generelle Tatsachen (hier: das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer bestimmten, außerhalb von EU und EWR angebotenen Form der Krankenbehandlung) haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage zu ermitteln.

2. Die Feststellung des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" erfordert auch die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich.




BSG: Vollstationäre Krankenhausbehandlung nur bei medizinischer Indikation erforderlich - Administrative Fragen irrelevant

Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist nur dann erforderlich und deren Kosten sind von der

Krankenkasse nur dann zu übernehmen, wenn eine Krankenhausbehandlung im Rechtssinne stattgefunden hat. Dafür ist laut Bundessozialgericht eine dauerhafte medikamentöse Versorgung nicht ausreichend. Es müssten vielmehr sonstige ärztliche oder therapeutische Maßnahmen durchgeführt worden sein. Für die Erforderlichkeit der vollstationären Behandlung spielten organisatorische und administrative Fragen, wie zum Beispiel die Bestellung eines Betreuers für den Patienten oder die Bereitstellung eines Platzes in einer Wohneinrichtung, keine Rolle (Urteil vom 10.04.2008, Az.: B 3 KR 19/05 R).




BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.4.2006, B 1 KR 12/05 R

Leitsätze

Wurden relevante Daten für die Abschätzung der Langzeitprognose bei einer neuen, in den USA bereits angewandten Behandlungsmethode (hier: interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds bei Prostatakarzinom) erstmals ein bis fünf Jahre vor der Behandlung eines Versicherten publiziert, kann allein aus dem Zeitablauf ein Systemmangel wegen Untätigbleibens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht hergeleitet werden.

 




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GRV (SGB VI)

 

 

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Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX)

 

 

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Medizin-/Arzthaftungsrecht

 

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Pflegerecht (SGB XI)

 

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Gesetzliche Unfallversicherung (GUV-SGB VII)

 

SGB VII-Gesetzestext, letzte Änderung am 17.06.2008                                   

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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Dr. Angela Vogel, 
Das Sozialgerichtsgesetz 2008
(und Materialien)

 

Im April 2008 trat das neue Sozialgerichtsgesetz in Kraft. Der folgende Artikel beschreibt, was sich in den sozialgerichtlichen Verfahrensregeln geändert hat, beleuchtet einschlägige Argumente, die in der Expertenanhörung vor dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales zu dem Entwurf der Bundesregierung Merkel/Steinmeier zu hören waren und analysiert, was das Gesetz vor allem für jene Sozialversicherte bedeutet bzw. bedeuten kann, die Antrag auf Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt haben, dort abgewiesen wurden und nun Rechtsschutz bei der Sozialgerichtsbarkeit suchen.

Lesen Sie hier:

Hier finden Sie die Verlinkungen zu den Dokumenten der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales:

Den SGG-Gesetzestext finden Sie hier:

 

Zivilrecht

 

 

BGH Kunstfehler (klicken Sie hier)

 

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Sozialrecht - Sozialdatenschutz

 

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Arbeitsrecht

 

Unverzüglich arbeitslos melden

Wer sich nach seiner Kündigung innerhalb von sieben Wochentagen bei der Arbeitsagentur als arbeitslos meldet, handelt nach einem Urteil des Dortmunder Sozialgerichtes "unverzüglich". Innerhalb dieser Frist dürfe die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung nicht kürzen (AZ: S33AL85/04). "Wird ein Arbeitnehmer am Montag gekündigt, muss er sich bis zum Freitag melden, wenn in der Woche keine Feiertage sind", teilte ein Sprecher des Gerichts mit. Käme die Kündigung am Freitag, habe man aber bis zum folgenden Donnerstag Zeit. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur Soest das Arbeitslosengeld einer 37 Jahre alten kaufmännischen Angestellten um 455 Euro gekürzt. Sie war am 22. Dezember 2003 gekündigt worden und hatte sich am 5. Januar 2004 arbeitslos gemeldet. Wegen der Feiertage zum Jahreswechsel habe sie aber "unverzüglich" - also nach dem Gesetz ohne selbst verschuldetes Zögern - gehandelt, urteilte das Sozialgericht. dpa

 

Justiz-Sozialgerichtsbarkeit

 

Gesetzestext Sozialgerichtsgesetz (SGG), letzte Änderung 26.03.2008      

 

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Menschenrechte

 

08.09.2011

Das Whistleblower-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Angela Vogel

Hier kommen Sie zum Beitrag:

 

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