Leistungsrecht Leistungskatalog
Gemeinsamer Bundesausschuss - g-ba Alternative Therapien

 

                                                                                            

Foto: Angela Vogel (2005)

Mecklenburg-Vorpommern (2005)

 

abeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V. unterstützt den Protest der niedergelassenen ÄrztInnen. Schon heute leiden vor allem arbeits- und umweltbedingt Erkrankte unter der Fünfminutenmedizin, die es nicht zulässt, die wirklichen Erkrankungsursachen zu finden und die Geduld zu entwickeln, die meist langwierigen Therapieversuche durchzuführen. Die Fünfminutenmedizin lässt fast nur noch Medikamentierungen der groben Art zu; wer alle diese Medikamente nicht (mehr) verträgt, weil sie im Wesentlichen sehr häufig gerade diejenigen chemischen Bestandteile enthalten, die zu den Gesundheitsschäden geführt haben, um die es geht, fallen wir nach und nach aus der medizinischen Versorgung raus. Wir werden notwendigerweise fehldiagnostiziert und fehlbehandelt. Anschließend erhalten wir auch keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz mehr, weil Art und Dauer unserer Krankheiten nicht mehr den überall zu Grunde gelegten ärztlichen Erfahrungswerten entsprechen - nach dem Motto: Krankheiten, die heilbar sind, aber nicht in der dafür vorgesehenen Zeit heilen, gibt es nicht. Die PatientInnen lügen und/oder simulieren.

 Was dann schließlich als defektes Arzt-PatientInnen-Verhältnis erscheint, wird auf diese Weise systematisch erzeugt. 

Auch wir protestieren gegen die jetzt greifenden Auswirkungen der Gesundheitsreform und die weiteren Planungen. Sie geht ausschließlich zu Lasten der ÄrztInnen und PatientInnen und begünstigen in unverschämter Weise die Konzern-Kapitalisierung der Gesundheitsversorgung in unserem Land. Gesundheitsversorgung ist Daseinsfürsorge im Sinne des Grundgesetzes. Was hier läuft suspendiert weitere essentielle Grundlagen unserer Verfassung. Alle die sich daran beteiligen, handeln offensiv verfassungsfeindlich.

Hier allerdings zu fragen, warum die für Verfassungsfeinde nach wie vor rechtlich geltenden Berufsverbotsregelungen nicht gelten, ist heute leider nur noch eine rhetorische Frage.Wenn Betrüger und Diebe, heute spricht man nicht zufällig von der Gefahr des organisierten Verbrechens für Staat und Gesellschaft, die Staatsgewalt in die Hände bekommen, ist es wie viele Kriminalisten lange schon befürchteten: - der organisierte Diebstahl im größtmöglichen und effektivsten Stil findet im Namen staatlicher Hoheit statt,sozusagen unter deutscher Flagge mit dem Europa-Emblem.

 

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Leistungsrecht

 

 

 

Was ist die Malus-Regelung?  Lesen Sie die Presseerklärung des Hausärzteverbandes

 


 

" L E I T L I N I E N "


In allzu engem Kontakt

Vier von fünf Autoren medizinischer "Leitlinien" haben finanzielle Verbindungen zur Pharmaindustrie.
VON KLAUS KOCH, 19.02.2002 im Kölner Stadt-Anzeiger

So genannte "Leitlinien" gelten als ein Weg zu einer "rationaleren" Medizin. Mancher dieser Behandlungs-Empfehlungen ist jedoch anzusehen, dass die Vernunft sich nicht nur auf das Wohl der Patienten konzentriert. Kanadische Wissenschaftler beschreiben im "Journal of the American Medical Association" (Bd. 287, S. 612) einen nahe liegenden Grund: Vier von fünf Autoren medizinischer Leitlinien haben finanzielle Verbindungen zur Pharmaindustrie. Im Durchschnitt sind zwei dieser vier sogar Angestellte oder enge Berater derjenigen Firmen, deren Medikamente sie dann in den Leitlinien empfehlen.


Diabetes oder Asthma

Damit scheinen Interessenkonflikte programmiert. Niteesh Choudhry, Henry Thomas Stelfox und Allan Detsky von der Universität Toronto hatten 167 Autoren von 44 amerikanischen und europäischen Leitlinien entsprechende Fragebögen zugesandt. Im Durchschnitt hatte jeder der 107 Autoren, die auf die Fragen antworteten, Kontakt zu zehn bis elf Firmen: Jeweils mehr als die Hälfte hatten beispielsweise Vortragshonorare erhalten oder auch von der Industrie finanzierte Forschungsprojekte betreut.

Wie sich die Industrienähe konkret auf den Inhalt der Leitlinien auswirkte, in denen es etwa um Diabetes, Herzkrankheiten oder Asthma ging, ist allerdings unklar. Es fehlt an Vergleichsmöglichkeiten. Unter den 44 Leitlinien gab es keine einzige, an der ausschließlich Autoren ohne Industriekontakte beteiligt waren. Allerdings zeigen frühere Studien, dass sich für die Pharmaindustrie Kontaktpflege durchaus auszahlt: Ärzte verändern unter dem Werben ihr Verschreibungsverhalten, etwa indem sie teurere, aber keineswegs bessere Medikamente verschreiben.

Industrienahe Forscher veröffentlichen zudem seltener kritische Publikationen oder halten für den Industriepartner unangenehme Veröffentlichungen sogar ganz zurück. Die Kanadier gehen deshalb davon aus, dass Interessen der Industrie bewusst oder unbewusst auch in die Behandlungs-Empfehlungen einfließen können - und so das Verhalten der Ärzte beeinflussen, die solche Leitlinien lesen.

Bezeichnend ist, dass nur sieben Prozent der Autoren glaubten, ihr Verhältnis zu Pharmafirmen würde ihre eigenen Empfehlungen beeinflussen; gleichzeitig unterstellten aber 19 Prozent den Kollegen, durch Industriekontakte beeinflusst zu sein. Allerdings zeigt die Studie auch, dass der kategorische Ausschluss aller Autoren mit Verbindungen zur Industrie kaum praktikabel ist. Es bliebe kaum jemand übrig. Leitlinien werden häufig von erfahrenen und etablierten Experten geschrieben. Gerade die sind es, die von der Industrie aktiv kontaktiert werden. Zudem sind sie auf Forschungsmittel der Pharmafirmen angewiesen. Die Kanadier fordern deshalb Transparenz: Autoren von Leitlinien sollten ihre Verflechtungen mit der Industrie offen legen. Das war nur in einer der 44 untersuchten Leitlinien der Fall.

 



18.05.2010

Arzneimittelpreisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel

Urteil 29 U 3648/08 vom OLG München vom 02. Juli 2009

Leitsatz:

§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG und § 3 Abs. 1 AMPreisV gebieten einen einheitlichen Apothekenabgabepreis. Diese Vorschriften sind auch auf ausländische Versandapotheken anzuwenden, soweit diese sich an Endverbraucher im Inland wenden.

Lesen Sie hier das Urteil:

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Noch im Jahr 2004 berichteten wir:

Billig ist erlaubt

Grünes Licht für ausländische Web-Arznei

Lesen Sie hier weiter



 

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Leistungskatalog

13.12.2011

Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V), festgelegt und erstreckt sich auf folgende Leistungen:

Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und Empfängnisverhütung  §§ 20 bis 24b SGB V

- Präventionsleistungen und Förderung von Selbsthilfegruppen
  - Betriebliche Gesundheitsförderung
  - Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  - Prävention durch Schutzimpfungen
  - Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
  - Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
  - Medizinische Vorsorgeleistungen
  - Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
  - Empfängnisverhütung
  - Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten §§ 25 und 26 SGB V

 - Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen)
 - Kinderuntersuchungen (Früherkennung von Krankheiten)

Krankenbehandlung §§ 27 bis 52 SGB V

 - ärztliche Behandlung
 - zahnärztliche Behandlung
 - Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
 - Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandsmitteln
 - Versorgung mit Heilmitteln
 - Versorgung mit Hilfsmitteln
 - Häusliche Krankenpflege
 - Haushaltshilfe
 - Krankenhauspflege
 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
 - Künstliche Befruchtung
 - Kieferorthopädische Behandlung
 - Soziotherapie
 - Palliativversorgung
 - Hospizleistungen
 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie
 - Sozialpädiatrische Leistungen

  - Krankengeld


Was genau der Leistungskatalog der GKV enthält, das regelt der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen. Das ist der sog. g-bä. 

Hier geht es zur Website des g-bä

Er hat eine Reihe von Richtlinien formuliert und Beschlüsse gefasst.

Die wichtigsten der Richtlinien zur Versorgung durch niedergelassene ÄrztInnen und ÄrztInnen in Krankenhäusern sowie zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln und von Rehabilitationsleistungen finden Sie hier:

 


Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL)

in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 49a

zuletzt geändert am 18. August 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 170: S. 3 980 in Kraft getreten am 12. November 2011



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)

in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 96 (S. 2247)
in Kraft getreten am 1. Juli 2011



Zweiter Teil

Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen 

(Heilmittelkatalog)

Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V



Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung 

(Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) 
in der Fassung vom 17. Januar 2006, 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006; Nr. 48 (S. 1523)
 
in Kraft getreten am 1. April 2006

zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2010, 
dieser geändert durch Beschluss vom 14. April 2011,
 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 107 (S. 2555, 2557),
 
in Kraft getreten am 21. Juli 2011



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung 

(Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)

in der Neufassung vom 16. Oktober 2008, 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 61 S. 462,
in Kraft getreten am 7. Februar 2009



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind

(Festzuschuss-Richtlinie)
sowie über die Höhe der auf die Regelversorgungsleistungen entfallenden Beträge nach § 56 Abs. 4 SGB V
vom 3. November 2004,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 S. 24 463,
in Kraft getreten am 1. Januar 2005

zuletzt geändert am 3. Dezember 2010,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S. 4447,
in Kraft getreten am 1. Januar 2011



Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten

(„Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien")

in der Fassung vom 24. August 1989
(veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989)
zuletzt geändert am 16. Dezember 2010

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 34: S. 864
in Kraft getreten am 3. März 2011



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte

(„Chroniker-Richtlinie")

in der Fassung vom 22. Januar 2004
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1 343

zuletzt geändert am 19. Juni 2008
veröffentlicht im Bundesanzeiger; Nr. 124: S. 3 017 
in Kraft getreten am 20. August 2008



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(Rehabilitations-Richtlinie)

vom 16. März 2004,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 S. 6769,
in Kraft getreten am 1. April 2004

zuletzt geändert am 22. Januar 2009,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 S. 2131,
in Kraft getreten am 19. Juni 2009



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V

(„Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung")

vom 18. April 2006,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006 S. 5141,
in Kraft getreten am 1. Januar 2007



Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V

(Krankentransport -Richtlinien)

in der Fassung vom 22. Januar 2004
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1342

zuletzt geändert am 21. Dezember 2004
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 41: S. 2 937
in Kraft getreten am 2. März 2005



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung

(Behandlungsrichtlinie)
vom 4. Juni 2003/24. September 2003
 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2003, Seite 24 966
in Kraft getreten am 1. Januar 2004

zuletzt geändert am 1. März 2006,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, S. 4466
in Kraft getreten am 18. Juni 2006



Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung

(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)

nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
in der Fassung vom 1. Dezember 2003
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 61: S. 6501

zuletzt geändert am 19. September 2006
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 241: S. 7356
in Kraft getreten am 23. Dezember 2006



Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

(Soziotherapie-Richtlinien)
in der Fassung vom 23. August 2001
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 217 (S. 23735)
vom 21. November 2001
Inkrafttreten: 1. Januar 2002



Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung

(Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
in der Fassung vom 24. März 2003 
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2003; Nr. 188: S. 22 577)
in Kraft getreten am 10. Oktober 2003



Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus 

in der Fassung vom 18. Oktober 2005 
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 7 (S. 88) 
vom 11. Januar 2006 in Kraft getreten am 12. Januar 2006

zuletzt geändert am 19. Mai 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 155 (S. 3526) vom 13. Oktober 2011 in Kraft getreten am 14. Oktober 2011

 

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Gemeinsamer Bundesausschuss - g-ba

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.

Quelle: Website des G-BA

Hier kommen Sie zur Website des G-BA.

 

 

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Alternative Therapien

 

Urteil zu homöopathischen Mitteln

Krankenkassen müssen homöopathische Mittel nicht generell bezahlen. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn diese vom Gesetzgeber als Arzneimittel zugelassen und in den Leistungskatalog der gesetzlichen und privaten Krankenkassen aufgenommen wurden. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg AZ: 3U351/01 hervor.

Selbst wenn die Einnahme des homöopathischen Mittels medizinisch notwendig sei, muss die Krankenkasse nicht zahlen, wenn es nicht in diesem Katalog steht, so die Richter.

 

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