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Foto: Angela Vogel (2005)
Mecklenburg-Vorpommern (2005)
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abeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V. unterstützt den Protest der niedergelassenen ÄrztInnen. Schon heute leiden vor allem arbeits- und umweltbedingt Erkrankte unter der Fünfminutenmedizin, die es nicht zulässt, die wirklichen Erkrankungsursachen zu finden und die Geduld zu entwickeln, die meist langwierigen Therapieversuche durchzuführen. Die Fünfminutenmedizin lässt fast nur noch Medikamentierungen der groben Art zu; wer alle diese Medikamente nicht (mehr) verträgt, weil sie im Wesentlichen sehr häufig gerade diejenigen chemischen Bestandteile enthalten, die zu den Gesundheitsschäden geführt haben, um die es geht, fallen wir nach und nach aus der medizinischen Versorgung raus. Wir werden notwendigerweise fehldiagnostiziert und fehlbehandelt. Anschließend erhalten wir auch keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz mehr, weil Art und Dauer unserer Krankheiten nicht mehr den überall zu Grunde gelegten ärztlichen Erfahrungswerten entsprechen - nach dem Motto: Krankheiten, die heilbar sind, aber nicht in der dafür vorgesehenen Zeit heilen, gibt es nicht. Die PatientInnen lügen und/oder simulieren. Was dann schließlich als defektes Arzt-PatientInnen-Verhältnis erscheint, wird auf diese Weise systematisch erzeugt. Auch wir protestieren gegen die jetzt greifenden Auswirkungen der Gesundheitsreform und die weiteren Planungen. Sie geht ausschließlich zu Lasten der ÄrztInnen und PatientInnen und begünstigen in unverschämter Weise die Konzern-Kapitalisierung der Gesundheitsversorgung in unserem Land. Gesundheitsversorgung ist Daseinsfürsorge im Sinne des Grundgesetzes. Was hier läuft suspendiert weitere essentielle Grundlagen unserer Verfassung. Alle die sich daran beteiligen, handeln offensiv verfassungsfeindlich. Hier allerdings zu fragen, warum die für Verfassungsfeinde nach wie vor rechtlich geltenden Berufsverbotsregelungen nicht gelten, ist heute leider nur noch eine rhetorische Frage.Wenn Betrüger und Diebe, heute spricht man nicht zufällig von der Gefahr des organisierten Verbrechens für Staat und Gesellschaft, die Staatsgewalt in die Hände bekommen, ist es wie viele Kriminalisten lange schon befürchteten: - der organisierte Diebstahl im größtmöglichen und effektivsten Stil findet im Namen staatlicher Hoheit statt,sozusagen unter deutscher Flagge mit dem Europa-Emblem.
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Leistungsrecht
Was ist die Malus-Regelung? Lesen Sie die Presseerklärung des Hausärzteverbandes
" L E I T L I N I E N "
18.05.2010 Arzneimittelpreisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel Urteil 29 U 3648/08 vom OLG München vom 02. Juli 2009 Leitsatz: Lesen
Sie hier das Urteil: _____________________________________ Noch im Jahr 2004 berichteten wir: Billig ist erlaubt Grünes Licht für ausländische Web-Arznei
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Leistungskatalog 13.12.2011 Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung Der Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V),
festgelegt und erstreckt sich auf folgende Leistungen: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und Empfängnisverhütung
§§ 20 bis 24b SGB V -
Präventionsleistungen und Förderung von Selbsthilfegruppen Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten §§ 25 und 26 SGB V -
Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen) Krankenbehandlung §§ 27 bis 52 SGB V -
ärztliche Behandlung
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Gemeinsamer Bundesausschuss - g-ba Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Quelle: Website des G-BA Hier kommen Sie zur Website des G-BA.
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Alternative Therapien
Urteil zu homöopathischen Mitteln Krankenkassen müssen homöopathische Mittel nicht generell bezahlen. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn diese vom Gesetzgeber als Arzneimittel zugelassen und in den Leistungskatalog der gesetzlichen und privaten Krankenkassen aufgenommen wurden. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg AZ: 3U351/01 hervor. Selbst wenn die Einnahme des homöopathischen Mittels medizinisch notwendig sei, muss die Krankenkasse nicht zahlen, wenn es nicht in diesem Katalog steht, so die Richter.
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